HomeImpressumKontaktDatenschutz English Polska
MENU

Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

§ 1 Allgemeines, Vertragsgrundlage

(1) Diese Vertragsbedingungen liegen allen Angeboten, Vereinbarungen, Lieferungen und Leistungen zu Grunde. Dies gilt auch für Werkleistungen und Bauleistungen, soweit für solche Leistungen nicht wirksam die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) wirksam vereinbart ist und zwingende Bestimmungen des BGB-Werkvertragsrechts nicht vorrangig gelten.

(2) Bei allen Bauleistungen einschließlich Montagearbeiten gilt die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B DIN 1961 in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird.

(3) Bei Auftragserteilung von Bauleistungen durch einen Verbraucher wird die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) DIN 1961 Vertragsbestandteil durch die gegenüber dem Verbraucher erfolgte Kenntnisverschaffung mittels Aushändigung des Textes der VOB/B vor Vertragsabschluss. Die Aushändigung wird durch den Verbraucher schriftlich bestätigt.

Bei Verbrauchern unterliegen die Einzelbestimmungen der VOB/B der Inhaltskontrolle nach den Regelungen zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen des BGB, § 305 ff. BGB.

(4) Abweichende Vertragsbedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit.

(5) Für alle Rechtsbeziehungen mit Unternehmen, die diesen Vertragsbedingungen unterliegen, gilt das deutsche Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

§ 2 Angebote und Preise

(1) Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend, soweit sich aus dem Angebot keine bestimmte Angebotsfrist ergibt. Weicht der Auftrag des Auftraggebers vom Angebot/Kostenanschlag des Auftragnehmers ab, so kommt ein Vertrag in diesem Fall erst mit der Bestätigung des Auftragnehmers zustande.

(2) Werden Änderungsleistungen oder zusätzliche Leistungen über bereits vereinbarte Leistungen hinaus beauftragt, sind die Grundlagen des abgeschlossenen Vertrages maßgeblich. Bei Kostensteigerungen aufgrund von Lohnerhöhungen (Tarifverträgen u.ä.) oder Materialpreissteigerungen behält sich der Auftragnehmer eine Preisanpassung vor. Bei Nachtragsangeboten wird auf eine solche Preisentwicklung hingewiesen.

(3) Ändern sich durch die Ausführungen der Bestellungen Mengen an geliefertem Material oder Arbeitsleistungen, wird der Mehr- oder Minderverbrauch mit dem Auftraggeber abgerechnet.

(4) Kostenangebote, Zeichnungen und sonstige vom Auftragnehmer erstellte Unterlagen sind vertraulich zu behandeln. Der Auftragnehmer behält sich bei urheberrechtlich relevanter Leistung das Urheberrecht vor.

(5) Reparaturleistungen werden durch eine Aufwandsvergütung berechnet (Stundenlohn, Materialkosten). Reisezeiten sind Leistungszeiten und werden nach den Stundenlohnsätzen berechnet. Reisekosten werden entsprechend Anfall berechnet.

§ 3 Behördliche und sonstige Genehmigungen

Die Einholung etwaiger erforderlich werdender, behördlicher oder sonstiger Genehmigungen ist Sache des Auftraggebers, soweit der Auftragnehmer keinen darauf gerichteten Auftrag (Planungsauftrag) erhalten hat.

§ 4 Mängelansprüche

(1) Bei Werkleistungen, die nicht Bauleistungen sind, richtet sich die Mängelhaftung nach §§ 633 ff. BGB, soweit nicht gemäß § 651 BGB Kaufrecht zur Anwendung gelangt.

(2) Bei Bauleistungen richtet sich die Gewährleistung nach § 13 VOB/B. Bei einem Bauvertrag mit einem Verbraucher bestimmt sich die Mängelhaftung nach den §§ 633 ff. BGB, wenn es an der wirksamen Einbeziehung der VOB/B in das Vertragsverhältnis fehlt.

(3) Beim Kaufvertrag gelten die Bestimmungen des § 437 ff. BGB, wobei die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches nach §§ 440, 280, 281, 283, 311 a und § 284 BGB ausgeschlossen wird, soweit ein Mangel oder Schaden nicht auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln des Auftragnehmers beruht.

Beim Kauf von gebrauchten Sachen ist bei Rechtsgeschäften zwischen Kaufleuten jedweder Mängelhaftungsanspruch ausgeschlossen, soweit der Verkäufer den Mangel nicht arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Bei einem Kaufvertrag mit einem Verbraucher über gebrauchte Sachen, gilt eine Mängelhaftungsfrist von einem Jahr ab Ablieferung.

(4) Offensichtliche Mängel müssen nach Ablieferung der Ware bzw. Abnahme der Leistung im kaufmännischen Geschäftsverkehr unverzüglich (§ 377 HGB), bei Rechtsgeschäften mit Verbrauchern innerhalb von zwei Wochen schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist können Mängelhaftungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.

§ 5 Vergütung, Abschlagszahlungen

(1) Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und abgeliefert/abgenommen, ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung sofort fällig und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

(2) Abschlagszahlungen sind auf Antrag (Abschlagsrechnung) in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen, vertragsgemäßen Leistungen, einschließlich des ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrages zu zahlen. Die Leistungen sind durch eine prüfbare Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss. Als Leistungen gelten hierbei auch die für die geforderte Leistung eigens angefertigten und bereitgestellten Bauteile, sowie die auf der Baustelle angelieferten Stoffe und Bauteile, wenn dem Auftraggeber nach seiner Wahl das Eigentum an ihnen übertragen ist oder entsprechende Sicherheit gegeben wird.

(3) Kann der Auftraggeber die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er bei Bauleistungen nach der Abnahme die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern, höchstens jedoch in Höhe des Dreifachen der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.

§ 6 Kündigung des Auftraggebers, pauschalierter Schadensersatz

Kündigt der Auftraggeber vor Bauausführung den Werkvertrag, so ist der Auftragnehmer berechtigt, 10 % der Gesamtauftragssumme als pauschalierter Schadensersatz zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

§ 7 Technische Hinweise

(1) Nebenarbeiten, die Voraussetzungen der vereinbarten Leistungen sind oder sie ergänzen und vervollständigen und nicht unmittelbar zum vertraglich geschuldeten Leistungsumfang gehören, sind bauseits bereit zu stellen. Alle Leistungen, die in den VOB/C–DIN-Normen als Nebenleistungen genannt sind, führen bei Beauftragung zu einem zusätzlichen Vergütungsanspruch gem. § 2 Abs. 2.

(2) Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass seinerseits Wartungsarbeiten durchzuführen sind bei solchen Bauteilen und Leistungen, die einer Wartung bedürfen. Das sind insbesondere maschinelle sowie elektrotechnische/elektronische Anlagen oder Teile davon. Ebenso Beschläge und gängige Bauteile. Des weiteren zählen dazu Außenanstriche (z. B. Fenster), die jeweils nach Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluss nachzubehandeln sind. Dauerelastische Fugen sind ebenfalls Wartungsbauteile.

Wartungsarbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, sofern nicht ausdrücklich vereinbart oder ein Wartungsvertrag geschlossen wurde. Unterlassene Wartungsarbeiten beeinträchtigen die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile, ohne dass hierdurch Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer entstehen.

(3) Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen, insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der gelieferten Leistungen liegen und üblich sind.

§ 8 Zahlungsweise

Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlungs statt angenommen. Wechselspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des Auftraggebers.

§ 9 Aufrechnung

Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

(1) Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an der Ware bzw. dem Leistungsgegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem abgeschlossenen Vertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Ware bzw. den Leistungsgegenstand zurückzunehmen; der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme der Ware bzw. des Leistungsgegenstandes durch den Auftragnehmer liegt, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden, kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Auftragnehmer hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Ware bzw. des Leistungsgegenstandes liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit dieser Klage gem. § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den entstandenen Ausfall des Auftragnehmers.

(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ware bzw. den Leistungsgegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt dem Auftragnehmer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Auftraggeber nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Auftragnehmers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Auftragnehmer, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, dann kann der Auftragnehmer verlangen, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an.

(3) Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Auftraggeber wird stets für den Auftragnehmer vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das Gleiche, wie für die Vorbehaltsware.

(4) Wird die Ware bzw. der Leistungsgegenstand mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware bzw. des Liefergegenstandes zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Auftraggeber verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für den Auftragnehmer.

(5) Der Auftraggeber tritt dem Auftragnehmer auch die Forderung zur Sicherung der Forderungen gegen ihn ab, die ihm durch die Verbindung der Ware bzw. des Leistungsgegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an.

(6) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Auftraggebers freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.

§ 11 Mitwirkung zur Erfüllung steuerlicher Pflichten

Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche zur Erfüllung der Belegnachweispflichten des Auftragnehmers nach § 17 a Umsatzsteuerdurchführungsverordnung erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu erbringen und, sofern hierzu erforderlich, auch weitere Vertragspartner hierzu zu verpflichten. Die Erfüllung der Belegnachweispflicht erfolgt vertragsgemäß in der Regel durch eine Gelangensbestätigung im Sinne von § 17 a Abs. 2 Nr. 2 Umsatzsteuerdurchführungsverordnung des Auftraggebers und im Falle einer Veränderung der gesetzlichen Bestimmungen nach Abstimmung mit dem Auftragnehmer durch diese oder eine der dann zulässigen Nachweisformen. Zur Mitwirkung durch eine andere, gesetzlich zulässige Nachweisform als die Gelangensbestätigung ist der Auftraggeber nur mit vorheriger, schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers berechtigt oder hierzu auf dessen Verlangen verpflichtet. Der Auftraggeber hat sich Kenntnis über die Anforderung der jeweiligen Nachweisformen selbstständig zu verschaffen, Angaben des Auftragnehmers hierzu erfolgen unverbindlich.

§ 12 Datenschutz

Die Vertragspartner/Innen stimmen zu, dass ihre persönlichen Daten, zum Zweck der Vertragserfüllung gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO gespeichert und verarbeitet werden. Zu Zwecken der weiteren Angebotsunterbreitung, nutzen wir die Möglichkeit Ihnen regelmäßig neue Angebote zukommen zu lassen. Diese Zusendung dient unserem berechtigten Interesse des Direkt-Marketings gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO. Wenn Sie keine Angebote erhalten wollen steht Ihnen das Widerspruchsrecht in 12.3 zu.

1. AUSKUNFTSPFLICHT

Die Vertragspartner/Innen sind berechtigt, auf Antrag und unentgeltlich, Auskunft über die von ihnen gespeicherten Daten (E-Mail-Adresse) zu erhalten.

2. PFLICHT ZUR BERICHTIGUNG, LÖSCHUNG ("RECHT AUF VERGESSENWERDEN") UND ZUR EINSCHRÄNKUNG DER VERARBEITUNG

Die Vertragspartner/Innen haben das Recht auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung unrichtiger Daten. Der Antrag kann formlos gestellt werden, allenfalls sogar mündlich. Bei mündlichen Antragstellungen per Telefon werden jedoch in der Regel Zweifel an der Identität bestehen, anders bei einer persönlichen Vorsprache.

a. RECHT AUF LÖSCHUNG

Voraussetzung für das Löschungsrecht ist das Zutreffen einer der folgenden Gründe:

  • Die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig.
  • Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zur Datenverarbeitung widerrufen (und es liegt keine andere Rechtsgrundlage vor).
  • Die betroffene Person hat Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt (und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor).
  • Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.
  • Die Löschung der personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich.
  • Die Daten wurden von einem Kind im Zusammenhang mit einem Dienst der Informationsgesellschaft ermittelt.

b. RECHT AUF EINSCHRÄNKUNG DER VERARBEITUNG

Voraussetzung für das Recht auf Einschränkung ist das Zutreffen einer der folgenden Gründe:

  • Die betroffene Person hat die Richtigkeit der personenbezogenen Daten bestritten, solange die Verantwortliche, die Richtigkeit der personenbezogenen Daten überprüft.
  • Die Verarbeitung ist unrechtmäßig und die betroffene Person hat die Löschung der personenbezogenen Daten abgelehnt und stattdessen die Einschränkung der Nutzung der personenbezogenen Daten verlangt.
  • Die Verantwortliche, benötigt die personenbezogenen Daten für die Zwecke der Verarbeitung nicht länger, die betroffene Person jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
  • Die betroffene Person hat Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt, solange noch nicht feststeht, ob die berechtigten Gründe der Verantwortlichen, gegenüber denen des Betroffenen überwiegen.

c. BERICHTIGUNGSANTRAG

Der Verantwortliche stellt die Daten der betroffenen Person richtig. Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung hat der Betroffene außerdem das Recht, die Vervollständigung unvollständiger Daten zu verlangen.

d. LÖSCHUNGSANTRAG

Der Verantwortliche löscht die Daten der betroffenen Person.

e. EINSCHRÄNKUNGSANTRAG

Der Verantwortliche speichert die Daten der betroffenen Person nur mehr, setzt aber keine sonstigen Verarbeitungsschritte.

 

3. WIDERSPRUCHSRECHT

Sofern Ihre personenbezogenen Daten auf Grundlage von berechtigten Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO verarbeitet werden, haben Sie das Recht, gemäß Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten einzulegen, soweit dafür Gründe vorliegen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben oder sich der Widerspruch gegen Direktwerbung richtet. Im letzteren Fall haben Sie ein generelles Widerspruchsrecht, das ohne Angabe einer besonderen Situation von uns umgesetzt wird.

Möchten Sie von Ihrem Widerrufs- oder Widerspruchsrecht Gebrauch machen, genügt eine E-Mail an datenschutz@wiedemann-technik.de

4. WEITERE INFORMATIONEN

Weitere Informationen zum Datenschutz sowie den Informationspflichten erhalten sie unter http://www.wiedemann-technik.de/de/impressum/datenschutz.php


§ 13 Gerichtsstand

Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Ort des Geschäftssitzes des Auftragnehmers, bei mehreren Geschäftssitzen der Ort der Hauptniederlassung vereinbart.

Siemensstraße 16 – 18
25813 Husum

Tel.: +49-(0)4841/ 778-0
Fax: +49-(0)4841/ 1687
info@wiedemann-technik.de
powered by webEdition CMS